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6.000 € Schmerzensgeld bei Wundnaht ohne dokumentierte Verwendung eines Lokalanästhetikums

Erfolgreich erstritt eine Patientin im Wege der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein hohes Schmerzensgeld.

Die Klägerin trug vor, dass der sie behandelnde Arzt eine sich wieder geöffnete Naht nach einer operativen Korrektur einer Hammerzehe (Hallux malleus bzw. Digitus malleus) mit 7 Stichen ohne örtliche Betäubung erneut vernäht hatte.

Der behandelnde Arzt hatte dies bestritten.

Das Landgericht Berlin sprach der Klägerin gleichwohl ein Schmerzensgeld von 300 € zu.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem KG Berlin ein.

Das KG Berlin sprach der Klägerin daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zu.

In seinen tragenden Gründen seiner Entscheidung verwies das KG Berlin darauf, das sich aus den Behandlungsunterlagen der Klägerin bei dem Beklagten nicht ergebe, dass zum Zeitpunkt des erneuten Wundverschlusses irgendein lokales Anästhetikum verwandt worden war.

Dessen Verwendung sei aber bereits aus medizinischen Gründen zwingend zu dokumentieren gewesen, da dies selbst für den Fall des Vorliegens eines bloßen Routineeingriffs dazu diene, im Rahmen der weiteren Behandlung der Klägerin etwaige Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sicher auszuschließen.

Da diese medizinisch erforderliche Dokumentation jedoch nicht erfolgte, schloss der Senat folgerichtig darauf, dass ein Lokalanästhetikum bei dem erneuten Wundverschluss mit 7 Stichen auch nicht verwandt worden sei.

Den Beweis des Gegenteils vermochte der Beklagte anhand der vorgelegten Behandlungsunterlagen der Klägerin auch nicht zu führen.

Ein solches Vorgehen verstieß jedoch gröblichst gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und wurde vom Gericht überdies als vorsätzliche Körperverletzung bewertet.

Das KG Berlin hielt daher in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 6.000 € als angemessen und geboten.

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(Copyright Bild: Firma V-fotolia.com)

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