
Aufklärungspflicht zu Nebenwirkungen von Medikamenten.
Bestehen möglicherweise schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments für den einzelnen Patienten, so muss der behandelnde Arzt hierüber vor Beginn der Behandlung im Einzelfall gesondert und persönlich aufklären (BGH, Urteil v. 15.03.2005 - VI ZR 289/03 - ). Der bloße Verweis auf die Packungsbeilage des Herstellers ist dann nicht mehr ausreichend. Unterlässt der Arzt eine solche und im Einzelfall gebotene gesonderte Aufklärung des Patienten, so ist dessen Behandlung wegen d

Schmerzensgeldhöhe bei schwersten Verletzungen von Kleinkindern.
Die Ermittlung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes bei erlittenen schweren Gesundheitsschäden aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder eines Verkehrsunfalles bereitet oftmals tatsächliche Schwierigkeiten. Dies liegt zum einen daran, dass das jeweilige Gericht nach seiner eigenen Überzeugung von dem ihm hierbei eingeräumten Ermessen Gebrauch machen kann. Zum anderen ist jeder Einzelfall verschiedenartig. Deshalb können einschlägige Schmerzensgeldtabellen

Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung vor einer Darmspiegelung mit geplanter Polypabtragung
Einen Betrag von 220.000,00 € befand das OLG Hamm (Urteil v. 03.09.2013 - 26 U 85/12 - ) für die Folgen einer Darmperforation nach einer Darmspiegelung (Koloskopie) als ein angemessenes Schmerzensgeld. Grund hierfür war die unzureichende Aufklärung eines Patienten vor einer Darmspiegelung. Die Behandlerseite hatte über das zwar seltene, aber im Falle seines Eintritts äußerst gravierende Folgen zeitigende Risiko einer Darmperforation nicht ausdrücklich aufgeklärt. Nach einer s

Unzureichende Aufklärung über Behandlungsrisiken begründet Arzthaftung.
Eine nicht rechtzeitige, unzureichende oder gar unterbliebene Aufklärung des Patienten über Risiken der geplanten ärztlichen Behandlung begründet nahezu regelhaft Schadensersatzansprüche gegenüber der Behandlerseite. Bei stationären Behandlungen ist eine Aufklärung des Patienten erst am Operationstag grundsätzlich verspätet (BGH, NJW 2003, 2012). Bei risiko- und umfangreichen Operationen ist eine Aufklärung selbst am Vortag des Eingriffs verspätet (BGH, NJW 2007, 217). Auch ü

Die Regulierung von Geburtsschäden – Teil 2
Im 2. Teil dieser mehrtägigen Weiterbildungsveranstaltung ging es um die konkrete Bezifferung des Geburtsschadens als einer der am schwersten zu regulierenden Personenschäden aus dem Bereich des Medizinrechts. Die Referenten waren wieder Garanten für unabdingbares Praxiswissen aus 1. Hand: BGH-Richter Wolfgang Wellner zeigte u.a. zwingend zu beachtende Grundsätze und Alternativerwägungen bei der Ermittlung des fiktiven Erwerbsschadens auf. Darüber hinaus verwies er auf die in

Vermehrte Bedürfnisse nach ärztlichem Behandlungsfehler oder Verkehrsunfall.
Kommt es nach einem Behandlungsfehler oder Verkehrsunfall zum längerfristigen Anfall von Mehrkosten, stellen diese überwiegend einen ersatzpflichtigen Schaden für den Geschädigten dar. Das Spektrum solcher vermehrten Bedürfnisse ist breit gefächert und zum Teil von ganz erheblichem Umfang. Klassiker sind hierbei: Einmalige Aufwendungen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Wohnhauses (OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449). Die durch die Leistungen der Pflegeversicher

Arzthaftung wegen unterlassener Diagnostik bei einer bestehenden Blutgerinnungsstörung.
Unterlässt ein Arzt die diagnostische Abklärung einer bestehenden Blutgerinnungsstörung im Vorfeld eines geplanten Eingriffes, obwohl er hierzu konkrete Anhaltspunkte aufgrund der eigenen Angaben des Patienten und der vorliegenden pathologischen Blutwerte hat, so handelt es sich dabei um einen groben Behandlungsfehler in der Form eines Befunderhebungsfehlers. Der Arzt haftet für hieraus resultierende Schäden des Patienten. Dem Patienten kommt hierbei eine Beweislastumkehr zug

Schadenersatz für Organisationsfehler im Krankenhaus.
Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die organisatorischen Sorgfaltspflichten eines Krankenhausträgers, mit welchen dieser Fehler und damit Schäden bei Patienten durch einen ordnungsgemäßen Klinikbetrieb verhindern soll. Dies betrifft sowohl Fragen der personellen Auswahl als auch der sachlichen Ausstattung. Treten in diesem Bereich des voll beherrschbaren Risikos Schädigungen von Patienten auf, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, welcher häufig zu einer Umkehr der