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Arzthaftung wegen unterlassener Diagnostik bei einer bestehenden Blutgerinnungsstörung.

Unterlässt ein Arzt die diagnostische Abklärung einer bestehenden Blutgerinnungsstörung im Vorfeld eines geplanten Eingriffes, obwohl er hierzu konkrete Anhaltspunkte aufgrund der eigenen Angaben des Patienten und der vorliegenden pathologischen Blutwerte hat, so handelt es sich dabei um einen groben Behandlungsfehler in der Form eines Befunderhebungsfehlers.

Der Arzt haftet für hieraus resultierende Schäden des Patienten.

Dem Patienten kommt hierbei eine Beweislastumkehr zugute mit der Folge, dass nicht er, sondern der Arzt den Beweis dafür erbringen muss, dass die unterlassene Befunderhebung und danach gebotene (aber unterlassene) Therapie nicht die Gesundheitsschäden des Patienten verursacht hat (Kausalitätsnachweis).

In einem aktuellen Fall hat das OLG Hamm (Urteil v. 21.03.2014 - 26 U 115/11 - ) unter den vorbezeichneten Grundsätzen entschieden, dass es grob fehlerhaft war, eine Patientin vor einer geplanten Hüftgelenksimplantation (Hüft-TEP) wegen der bei ihr bekannten Gerinnungsstörung nicht zuvor einer Therapie mit gerinnungshemmenden Mitteln zu unterziehen.

Wegen dieser unterlassenen Diagnostik und Therapie kam es postoperativ zu massiven Nachblutungen bei der Patientin, welche wiederum aufwändige intensivmedizinische Behandlungen nach sich zogen.

Die hieraus resultierenden zusätzlichen Behandlungskosten in Höhe von über 500.000,00 € ist die Behandlerseite zum Ersatz gegenüber der Krankenkasse verpflichtet.

Das aus dieser fehlerhaften Behandlung für die Patientin wegen der zusätzlich notwendig gewordenen intensivmedizinischen Behandlung auch weitergehende eigene Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und etwaige vermehrte Bedürfnisse resultieren, liegt auf der Hand ...

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