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Perforation nach Darmspiegelung grober ärztlicher Behandlungsfehler?

Übersehen einer erneuten Perforation nach Darmspiegelung stellt einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar.

In dem von uns über 3 Jahre bearbeiteten Fall kam es bei einer Darmspiegelung zu einem Durchstoßen des Darmes (Perforation).

Diese Verletzung wurde zwar sofort versorgt. Gleichwohl besserte sich das Wohlbefinden des Betroffenen nicht.

Erst nach weiteren 2 Tagen erfolgte eine Operation, bei welcher festgestellt wurde, dass die Verletzung nur unvollständig versorgt worden und es deshalb zu einer massiven Entzündung des Bauchraumes gekommen war.

Der betroffene Patient wurde über 6 Monate intensivmedizinisch behandelt, verstarb jedoch letztendlich an einem Multiorganversagen.

Der durch die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Norddeutschen Ärztekammern beauftragte Gutachter führte hierzu aus, dass die behandelnden Ärzte wegen der vorangegangenen Verletzung in besonderem Maße den sich verschlechternden Zustand des Betroffenen außer Acht gelassen hatten und deutlich früher hätten reagieren müssen.

Ein solches Verhalten sei aus ärztlicher Sicht schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

Die Behandlungsverzögerung wurde durch die Schlichtungsstelle deshalb als grob fehlerhaft bewertet, woraufhin der Versicherer der stationären Einrichtung sämtliche Schadensersatzansprüche des Betroffenen und von dessen Hinterbliebenen im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches durch eine hohe Kapitalabfindung regulierte.

Besonders erwähnenswert ist in diesem Fall, dass wegen der erfolgten Beweislastumkehr zulasten der Behandlerseite sämtliche Folgekomplikationen (u.a. Multiorganversagen, weitere OP's, MRSA-Infektion bis hin zum Tode des Betroffenen) der fehlerhaften Verzögerung zugerechnet worden waren - womit die Schlichtungsstelle noch deutlich über die gutachterlichen Feststellungen hinaus ging.

Zur haftungsrechtlichen Beurteilung solcher komplexen medizinischen Fragestellungen bedarf es qualifizierter anwaltlicher Hilfe.

Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht.

Das sind wir - mit jahrelanger Erfahrung.

Und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten – aus Prinzip!

Vor Ort und bundesweit.

Sollten Sie selbst Betroffener sein, rufen Sie uns einfach unter der Rufnummer 0381-37 56 89 10 an.

(Copyright Foto: Henry Schmitt-fotolia.com)

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