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500.000 € Schmerzensgeld bei Geburtsschaden


Erleidet ein Kind schwere geistige (erhebliche Entwicklungsverzögerungen) sowie körperliche (GdB 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") Gesundheitsschäden, welche ihm auf Dauer eine eigenständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht ermöglichen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € angemessen.

Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Hamm (Urteil v. 04.12.2018 - 26 U 9/16 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt fehlerhaft gehandelt hatten.

Das geschädigte Kind war zunächst komplikationlos geboren worden.

Gleichwohl verschlechterte sich binnen weniger Stunden sein Gesundheitszustand so sehr, dass es letztendlich reanimiert und in eine Kinderklinik verlegt werden musste.

Dort erlitt das Kind innerhalb der ersten beiden Stunden mehrere Krampfanfälle, welche zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns führten.

Als Ursache dieser schwerwiegenden Komplikationen machte der Gutachter die erstmals nach 16 Stunden nach der Geburt erfolgte Bestimmung des Blutzuckers des Kindes aus, welche eine ausgeprägte Hypoglykämie (Unterzuckerung) zutage brachte.

Diese unterlassene Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte um nur wenige Stunden stellt sich als grober Behandlungsfehler dar.

Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten.

Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen.

Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse.

Das sind wir als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht !

Wir vertreten Geschädigte bundesweit außergerichtlich und im Klagefall.

Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an.

(Copyright Bild: Aleksey-fotolia.com)

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