top of page

Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung vor einer Darmspiegelung mit geplanter Polypabtragung

Einen Betrag von 220.000,00 € befand das OLG Hamm (Urteil v. 03.09.2013 - 26 U 85/12 - ) für die Folgen einer Darmperforation nach einer Darmspiegelung (Koloskopie) als ein angemessenes Schmerzensgeld.

Grund hierfür war die unzureichende Aufklärung eines Patienten vor einer Darmspiegelung. Die Behandlerseite hatte über das zwar seltene, aber im Falle seines Eintritts äußerst gravierende Folgen zeitigende Risiko einer Darmperforation nicht ausdrücklich aufgeklärt.

Nach einer solchen Darmperforation droht nahezu regelmäßig eine Bauchfellentzündung (Peritonitis), welche operativ saniert werden muss.

Der im vorliegenden Fall betroffene Patient musste lange Zeit beatmet werden und erlitt u.a. mehrere Druckgeschwüre (Dekubiti), einen septischen Schock und eine Fehlstellung der Füße (Spitzfuß-Stellung). Überdies musste ihm ein künstlicher Darmausgang gelegt werden (anus praeter).

Im Ergebnis dessen verfügt er über einen GdB von 100 und bezieht Leistungen nach der Pflegestufe I.

Die Behandlerseite hatte in dem von ihr verwandten Aufklärungsformular zur Darmspiegelung darauf hingewiesen, dass "nachteilige Folgen und Risiken" aus der Darmspiegelung drohen könnten.

Gleichwohl ist ein solch allgemeiner Hinweis auf Risiken - so das OLG Hamm - weitgehend inhaltslos und könne nicht als ausreichende Aufklärung über drohende Risiken gewertet werden.

Denn auch die Unterzeichnung solcher Formulare durch den Patienten vermag das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch über konkrete Risiken weder zu ersetzen noch den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Patient über ein solches - nicht konkret benanntes - Risiko überhaupt aufgeklärt worden ist (BGH, NJW 1985, 1399).

Der betroffene Patient konnte plausibel darlegen, dass er im Falle einer Aufklärung über das Risiko einer Darmperforation und den damit drohenden schwerwiegenden Folgen zumindest einen anderen Arzt konsultiert und sich nach anderen Untersuchungsalternativen erkundigt hätte.

Dies ist für die notwendige Darstellung eines aus der unterbliebenen Aufklärung herrührenden Entscheidungskonfliktes des Patienten völlig ausreichend.

Neben dem Schmerzensgeld sprach das Gericht dem Patienten darüber hinaus eine monatliche Rente von über 2.000,00 € als Ersatz für seinen Erwerbsschaden, eine weitere Rente von monatlich 700,00 € für die durch seine Mutter erbrachte weitergehende persönliche Pflege sowie weitere Beträge für vermehrte Bedürfnisse wie Fahrtkosten und Zuzahlungen für ambulante Pflegedienste zu.

Daneben stellte das Gericht auch die Ersatzpflicht der Behandlerseite für weitere zukünftige materielle und immaterielle Schäden des Patienten fest.

Dieser Fall zeigt plastisch, dass im Schadenfall Inhalt und Umfang einer jeden ärztlichen Aufklärung individuell ermittelt werden müssen.

Die anwaltliche Betreuung gehört deshalb in spezialisierte Hände - dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht.

Das sind wir.

Aus Prinzip nur für die Geschädigten !

Vor Ort & Bundesweit.

Empfohlene Beiträge
Archiv
Folgen Sie uns
  • Facebook Basic Square
  • Google+ Basic Square
bottom of page