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Unzureichende Aufklärung über Behandlungsrisiken begründet Arzthaftung.

Eine nicht rechtzeitige, unzureichende oder gar unterbliebene Aufklärung des Patienten über Risiken der geplanten ärztlichen Behandlung begründet nahezu regelhaft Schadensersatzansprüche gegenüber der Behandlerseite.

Bei stationären Behandlungen ist eine Aufklärung des Patienten erst am Operationstag grundsätzlich verspätet (BGH, NJW 2003, 2012).

Bei risiko- und umfangreichen Operationen ist eine Aufklärung selbst am Vortag des Eingriffs verspätet (BGH, NJW 2007, 217).

Auch über nur sehr selten auftretende Risiken, welche jedoch im Falle ihrer Verwirklichung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensweise des Patienten führen können, muss die Behandlerseite detailliert aufklären.

Lediglich allgemeine Hinweise oder die schlichte Angabe eines solchen Risikos in Formularaufklärungsbögen sind hierfür nicht ausreichend.

Den Nachweis einer individuell erfolgten Risikoaufklärung des Patienten hat der Arzt zu erbringen. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er für alle Schäden des Patienten, welche sich aus dem Eintritt des so nicht beschriebenen Risikos ergeben.

Das OLG Oldenburg (Urteil v. 25.06.2008 - 5 U 10/08 - ) erkannte im Fall einer unterlassenen Aufklärung des Patienten vor einer chirotherapeutischen Behandlung der HWS und der hieraus resultierenden Verletzung einer hirnversorgenden Arterie dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € zu.

Wegen der unzureichenden Aufklärung einer dauerhaften Nervschädigung beim Einsatz von Implantaten verurteilte das OLG Koblenz (Urteil v. 22.08.2012 - 5 U 496/12 - ) einen Zahnarzt zu einem Schmerzensgeld von 7.000,00 €.

Das LG Bonn (Urteil v. 20.01.2011 - 9 O 161/09 - ) sah es als erwiesen an, dass ein Patient über das sehr seltene - aber im Falle seines Eintritts sehr gravierende - Risiko einer Querschnittslähmung im Rahmen einer Operation an der Halswirbelsäule nicht ausreichend aufgeklärt worden war.

Der Patient erlitt eingriffsbedingt eine dauerhafte Querschnittssymptomatik.

Das LG Bonn verurteilte die Behandlerseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300.000,00 € sowie zum Ersatz aller weiteren zukünftigen Schäden (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse).

Diese wenigen Beispiele sind nur ein Ausschnitt möglicher Aufklärungsfehler. Jeder Fall ist dabei individuell zu betrachten.

Die Beurteilung möglicher Aufklärungsfehler gehört in die Hand eines erfahrenen spezialisierten Anwaltes.

Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht.

Das sind wir.

Aus Prinzip nur für die Geschädigten.

Vor Ort & bundesweit.

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