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Nachträgliche Fälschung von Patientenunterlagen.

Beruft sich ein Patient darauf, dass seine Behandlungsunterlagen nachträglich verändert worden seien, so obliegt ihm die dazu notwendige Beweisführung.

Dies ist ihm in der Praxis kaum möglich - gleichwohl gelingt dies im Einzelfall immer wieder.

In einem Fall des OLG Köln (Urteil vom 25.11.2013 - 5 U 164/12 - ) berief sich eine Klägerin darauf, über Risiken einer Behandlung nicht zutreffend aufgeklärt worden zu sein.

Die Behandlerseite wies diesen Vorwurf unter Verweis auf die erfolgte Aufklärung der Klägerin und die hierzu erfolgte detaillierte Dokumentation zurück.

Für das OLG Köln war indes gerade die außergewöhnlich detaillierte Art der Dokumentation zur im Streit stehenden Aufklärung, welche besonders deutlich von dem sonstigen Aufklärungsumfang abwich, Grund für die Annahme, dass die Behandlungsunterlagen der Klägerin erst nachträglich wegen der durch sie gerügten mangelhaften Aufklärung "angepasst" worden waren.

Erschwerend trat hinzu, dass sich im Verfahren herausstellte, dass auch die elektronische Patientenakte nachträglich veränderbar war.

In der Praxis heißt dies zweierlei:

Zum einen schon im Krankenhaus / in der Arztpraxis eine Kopie der Aufklärungsunterlagen aushändigen lassen.

Zum anderen die Inanspruchnahme eines auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts spezialisierten Rechtsanwaltes bei dem Verdacht einer nachträglichen Manipulation der Patientenakte.

Oft weiß ein solcher Rechtsanwalt aus seiner Arbeit um vergleichbare Fälle in der jeweils betreffenden Einrichtung und die dort erfolgte gewöhnliche Art der Aufklärung.

Außergewöhnliche Abweichungen treten dann schnell zu Tage ...

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