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Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Kart-Bahn.

Das OLG Oldenburg stellte in seinem Urteil vom 30.10.2014 - 14 U 37/14 - fest, dass der bloße Hinweis des Betreibers einer Kart-Bahn auf die Notwendigkeit des Tragens enganliegender Kleidung auf einem DIN A-3 großen Hinweisschild diesen nicht von der Haftung für erlittene Körperverletzungen durch einen hiergegen erfolgten Verstoß durch einen Benutzer seiner Bahn befreie.

Im streitgegenständlichen Fall erlitt eine Benutzerin ein Strangulationstrauma mit einem Teilabriss der Luftröhre, als sich der von ihr während der Fahrt getragene Halsschal um die Hinterachse des Karts wickelte.

Die Behandlung dieser Verletzungen machte mehrere stationäre Aufenthalte notwendig. Dennoch hat die Geschädigte dauerhaft eine verletzungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% zu beklagen.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage der Geschädigten auf Feststellung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betreiber zunächst abgewiesen.

Das OLG Oldenburg hob dieses Urteil auf und stellte die Haftung des Betreibers für Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach fest, wobei es die Revision zum BGH gegen dieses Urteil nicht zuließ.

Nach Ansicht des Gerichts vermochte das durch den Betreiber verwandte bloße Hinweisschild nicht mit der gebotenen Deutlichkeit auf die lebensbedrohlichen Gefahren des Tragens lockerer Kleidung während des Kartfahrens hinzuweisen.

Im konkreten Fall stellte sich weiterhin heraus, dass das Tragen enganliegender Rennoveralls durch Benutzer der Bahn freiwillig erfolgen und Benutzer der Bahn die Karts auch in Anspruch nehmen konnten, ohne vorher durch das Personal des Betreibers nochmals gesondert und persönlich auf die Gefahr des Tragens lockerer Kleidung hingewiesen worden zu sein.

Im Übrigen war die verwandte Klausel des Betreibers, wonach Schadensersatzansprüche des Benutzers gegen den Betreiber aus Anlass der Benutzung der Karts ausgeschlossen sein sollten, als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam.

Häufig macht sich in Verfahren der vorliegenden Art ohne weitere konkrete Schadensbezifferung die gerichtliche Feststellung einer Haftung des Schädigers zunächst dem Grunde nach notwendig, wenn dieser bereits seine Haftung von Anfang an ablehnt.

Mit einer sodann ergangenen gerichtlichen Feststellung einer Haftung des Schädigers dem Grunde nach ist häufig der Weg für eine weitere außergerichtliche Schadensregulierung eröffnet - eine typische Fallkonstellation in Arzthaftungssachen, wenn es um Schadensersatzansprüche für nachgewiesene ärztliche Behandlungsfehler geht.

Die dann zum Teil sehr umfangreichen Schadensersatzansprüche der Geschädigten (Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse) können nach einem solchen Feststellungurteil meist sehr zeitnah durch außergerichtliche Verhandlungen mit dem Versicherer und/oder Schädiger reguliert werden.

Dies spart Kosten und langwierige Gerichtsverfahren.

Hierzu bedarf es gesonderter und vertiefter Kenntnisse in dem hoch spezialisierten und äußerst komplexen Bereich der Regulierung von schweren und schwersten Personenschäden.

Dieses Wissen und unsere jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet bieten wir Ihnen als Fachanwalt für Medizinrecht in Ihrem konkreten Fall an.

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