Grober Behandlungsfehler schon bei einfachem Befunderhebungsfehler!
So befand es das OLG Hamm in seinem Teilurteil vom 09.11.2012 - I-26 142/09 - .
Denn bei diesen Symptomen kann es sich um die Vorstufe einer SAB (sogen. Warning leak) handeln.
Führe die unterlassene Diagnostik zum Übersehen des Warning leak und damit zum Unterlassen der sonst gebotenen ärztlichen Maßnahmen, so habe die Behandlerseite für die hierdurch im weiteren Verlauf durch die SAB eingetretenen Gehirnschäden beim Betroffenen vollumfänglich einzustehen.