Erneut 500.000 € Schmerzensgeld bei Geburtsschaden
Verschaffen sich die behandelnden Ärzte bei Auffälligkeiten in der Herzfrequenz des Kindes unmittelbar vor der Entbindung keine sichere Kenntnis von deren Ursache und erleidet das Kind hierdurch infolge einer längeren Unterversorgung seines Gehirns einen schweren Hirnschaden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € angemessen.
Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Oldenburg (Urteil v. 13.11.2019 - 5 U 108/18 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt grob fehlerhaft gehandelt hatten.
Im Fall des betroffenen Kindes fiel dessen Herzfrequenz ca. 45 Minuten vor seiner Geburt deutlich ab (Bradykardie).
Innerhalb dieses Zeitraumes zeichnete das CTG (sogen. Wehenschreiber) zunächst für 10 Minuten keinen Herzschlag des Kindes auf.
Danach wurde wieder ein normaler Herzschlag aufgezeichnet.
Die behandelnden Ärzte nahmen an, dass sich das Kind wieder erholt habe.
Sie bemerkten jedoch nicht, dass dieser normale Herzschlag nicht der des Kindes, sondern tatsächlich derjenige der Mutter war.
Als der Irrtum bemerkt wurde, war das Gehirn des Kindes wegen der zwischenzeitlichen Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.
Das OLG Oldenburg bewertete die nicht erfolgte sichere Kontrolle des kindlichen Herzrhythmus' nach der festgestellten fehlenden Aufzeichnung der Herzfrequenz des Kindes über ca. 10 Minuten nicht nur als ärztlichen Behandlungsfehler.
Wegen der mehrminütigen Aufzeichnungspause hätten die behandelnden Ärzte überdies nicht erneut auf das CTG vertrauen dürfen, sondern eine sicherere Messmethode der kindlichen Herzfrequenz wählen müssen (z.B. mittels KSE ; sogen. Kopfschwartenelektroden-Messung).
Diese unterlassene sichere Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte stellt sich für das OLG Oldenburg als grober ärztlicher Behandlungsfehler dar.
Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten zu deren Gunsten.
Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen.
Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse.
Bereits in diesem frühen Stadium der umfassenden Geltendmachung aller Schadensersatzansprüche sowie deren Sicherung auch für die Zukunft bedarf es umfassendster Kenntnisse und Erfahrungen über das bloße Zivilrecht hinaus!
Über diese besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt Rechtsanwalt Ingo Klee als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.
Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht !
Rechtsanwalt Ingo Klee vertritt Geschädigte bundesweit - außergerichtlich und im Klagefall.
Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter der Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder nehmen Kontakt hier über die Website der Kanzlei auf.
(Copyright Bild: Aleksey-fotolia.com)
Comments