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Einmalzahlung nach dem AntiDHG trotz „verspäteter“ Antragstellung


Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten mehrere tausend Frauen in der DDR in den Jahren 1978/1979 zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion.


Der Impfstoff wurde indes aus Blutplasma gewonnen, welches teilweise mit dem Hepatitis-C-Virus verunreinigt war - mit verheerenden Folgen:


Über 4.500 Frauen erkrankten an einer Hepatitis-C-Infektion, an deren gesundheitlichen Folgen sie noch heute leiden und auch in Zukunft zunehmend weiter leiden werden.


Diese reichen von Todesfällen, Leberumbau bis hin zur Zirrhose, schmerzhafteste Erkrankungen der Gelenke, Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen in den Extremitäten, Antriebslosigkeit, schnelle körperliche Ermüdbarkeit, Depression, Diabetes mellitus, Sehstörungen …


Den betroffenen Frauen werden Entschädigungsleistungen nach dem AntiDHG gewährt.

Hierzu gehört auch eine Einmalzahlung, deren Höhe sich in Abhängigkeit des individuell festgesetzten Grades der Schädigungsfolge (GdS) bemisst.


Voraussetzung für die Gewährung dieser Einmalzahlung war und ist jedoch deren rechtzeitige Beantragung bis zum 31.12.2000 gewesen.


Vielen betroffenen Frauen war indes sowohl die eigene Erkrankung wie auch deren Ursache bis weit nach dem Jahr 2000 unbekannt.


Im Rahmen der dann erst deutlich nach dem Jahr 2000 erfolgten Antragstellungen nach dem AntiDHG wurde den betroffenen Frauen dann regelmäßig diese Einmalzahlung verwehrt, obwohl den zuständigen Versorgungsämtern die vollständigen Namenslisten der Betroffenen vorlagen.


In zwei Berufungsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern konnte RA Klee nach nunmehr über 6 bzw. über 10 Jahre andauernden Gerichtsverfahren in der I. und II. Instanz für die durch ihn vertretenen Frauen die Verurteilung der Beklagten erstreiten, wonach seinen Mandantinnen auch nach deren erstmaligen Antragstellung erst im Jahre 2010 die Einmalzahlung nach dem AntiDHG zu gewähren ist (LSG M-V, Urteile v. 08.09.2022 - L 3 VE 34/16 - und - L 3 VE 19/12 - ; beide unveröffentlicht).


Das Gericht erachtete es als erwiesen an, dass das beklagte Land aufgrund einer bereits zuvor ständig geübten Verwaltungspraxis zumindest ab dem Jahre 1997 so sichere Kenntnis vom Kreis der betroffenen Frauen hatte, dass dieses gehalten war, die betroffenen Frauen auf die Möglichkeit einer Leistungsgewährung nach dem BSeuchG i.V.m. BVG hinzuweisen.


Dies sei nach der Überzeugung des LSG Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht in der gebotenen Art und Weise erfolgt.


Diese Pflichtverletzung führe dazu, dass die betroffenen Frauen so zu stellen seien, als wenn diese bei ordnungsgemäßer Beratung bereits vor dem Inkrafttreten des AntiDHG im Jahr 2000 einen Antrag nach dem BSeuchG i.V.m. BVG gestellt hätten.


Dieser Antrag wäre sodann positiv zu bescheiden gewesen und hätte ohne weitere zusätzliche Antragstellung der Betroffenen nach dem AntiDHG bei entsprechend festgestelltem individuellen GdS zum Leistungsbezug nach dem AntiDHG und damit auch zur begehrten Einmalzahlung geführt.


Die betroffenen Frauen seien daher so zu stellen, als wären sie durch das beklagte Land bereits im Jahre 1997 ordnungsgemäß beraten worden und hätten daraufhin bereits im Jahr 1997 einen entsprechenden Antrag nach dem BSeuchG i.V.m. BVG gestellt (sogen. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).


Das letztendliche Obsiegen der durch die Kanzlei Klee vertretenen beiden Frauen war indes nur möglich, weil anhand einer Vielzahl von durch RA Klee vertretenen gleichartigen Fällen betroffener Frauen das konkrete Vorgehen der Verwaltungsbehörde ebenso belegt werden konnte wie die mangelnde Kenntnis der betroffenen Frauen von deren eigenen Hepatitis-C-Erkrankung bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt der durch sie erfolgten Antragstellungen nach dem AntiDHG.


Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.


Aus Prinzip.


Mit weit überdurchschnittlichem Erfolg.


Als Fachanwalt für Medizinrecht.


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(Copyright Bild: tashatuvango-fotolia.com)

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