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vermehrte Bedürfnisse

Durch einen Körperschaden – gleich ob durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung oder einen Verkehrsunfall – sind Sie regelmäßig gezwungen, zusätzliche Aufwendungen zu tätigen, von denen Sie durch Dritte keinen Ersatz erhalten.

 

Dies kann den notwendigen Umbau in der Wohnung ebenso betreffen wie die Anschaffung eines automatikbetriebenen Kraftfahrzeuges mit den hierbei zusätzlich einhergehenden höheren Verbrauchskosten.

 

Diese zusätzlichen Aufwendungen in Form dieser vermehrten verletzungskausalen Bedürfnisse ist Ihnen der jeweilige Schädiger zum Ersatz verpflichtet.

 

Dabei wird oft übersehen, dass der Schädiger sich nicht darauf zurückziehen kann, Ihnen einen Ersatz nur von durchschnittlichem Umfange oder aber lediglich durchschnittlicher Güte leisten zu müssen.

 

Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten Im Rahmen des Schadensersatze  mit einem vertretbaren wirtschaftlichen  Aufwand so stellen muss, wie der Geschädigte stünde, wenn das Schadensereignis nie eingetreten wäre.

 

Daraus leitet sich für den Geschädigten der Anspruch auf einen nicht irgendwie gearteten Ersatz ab, sondern er verfügt über einen Anspruch auf einen Ersatz in dem Umfange, welcher geeignet ist, die erlittenen Schäden bestmöglich zu kompensieren.

 

Der Geschädigte muss sich dabei unter anderem bei der Versorgung mit Hilfsmitteln nicht auf Jedermanns-Hilfsmittel verweisen lassen, sondern kann solche Hilfsmittel für sich beanspruchen, welche seine funktionellen Defizite bestmöglich zu ersetzen vermögen. Dies wird am Beispiel der Versorgung mit einem Rollstuhl, prothetischen Schuhen, besonderen Pflegemitteln oder aber Anti-Dekubitus-Matratzen besonders plastisch.

 

Immer wieder übersehen wird hierbei in der Praxis, dass scheinbar erfolgende Maximalleistungen Dritter nicht zu einer vollständigen Kompensation des erlittenen Schadens führen. So werden Pflegeleistungen nach der Stufe 3 der Gesetzlichen Pflegeversicherung bereits gezahlt, sofern der täglich Aufwand in der Grundpflege einen Umfang von 240 Minuten und in der Haushaltsführung von 60 Minuten erreicht haben. Darüber hinausgehende Pflegeaufwandszeiten werden durch die Gesetzliche Pflegeversicherung jedoch nicht mehr entgolten. Im Falle der Pflege von schwerstgeschädigten Personen fallen jedoch täglich weitere Pflegezeiten von durchschnittlich nochmals gleicher Höhe und mehr an.

 

Diesen individuellen Mehrbedarf an täglichen Pflegebedarfszeiten ermitteln wir gemeinsam mit Ihnen als die ungedeckte Schadensspitze in der Pflegeversicherung. Den letztendlich bezifferten Mehrbedarf können Sie dann unter anderem für den eigenständigen Zukauf von weiteren Pflegeleistungen verwenden.

 

Die der Einstufung in die jeweilige Pflegestufe zugrundeliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) sind hierfür nur sehr begrenzt brauchbar.

 

Im Bestreitensfall durch die Gegenseite können wir auch hier auf unser Netzwerk von versierten und langjährig erfahrenen externen  Gutachtern aus dem Bereich der Pflegeversicherung zurückgreifen. 

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