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Schmerzensgeld

Für die vorübergehende oder dauerhafte Schädigung Ihrer Gesundheit schuldet Ihnen der Schädiger ein angemessenes Schmerzensgeld.

 

Dessen Höhe ist immer individuell zu ermitteln. Einschlägige Sammlungen von Schmerzensgeldentscheidungen können hier nur eine grobe Orientierung bieten.

 

Zur Ermittlung des Ihnen geschuldeten Schmerzensgeldbetrages kommt es daher insbesondere auf die Art und Weise Ihres Körperschadens an, der Dauer und dem Umfang der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen, aber auch den Grad des Verschuldens des Schädigers an.

 

Darüber hinaus muss bei der Ermittlung eines zutreffenden Schmerzensgeldbetrages auch berücksichtigt werden, welche Zukunftsschäden aus einer – regelmäßig nicht folgenlos ausheilenden – Verletzung resultieren können. Denn auch eine  fachgerecht  versorgte Verletzung stellt in den überwiegenden Fällen niemals wieder denjenigen physiologischen Zustand her, wie er vor der Verletzung bestand.

 

Der Ermittlung des Zukunftsrisikos kommt daher entscheidende Bedeutung bei. Regelmäßig werden Versicherer versuchen, im Rahmen der Schmerzensgeldzahlung Zukunftsrisiken zu bagatellisieren. Treten diese dennoch ein, wird darauf verwiesen, dass diese bereits endgültig abgegolten worden seien.

 

Aus diesem Grunde bedarf es zur optimalen Bezifferung dieses Schadens detaillierter medizinischer Kenntnisse, ohne welche zukünftige funktionelle Defizite nicht zutreffend ermittelt werden können.

 

Neben der eigenen Erfahrung auf diesem Gebiet können wir hierzu bereits schon im Vorfeld der Ermittlung Ihres zutreffenden Schmerzensgeldbetrages auf ein langjähriges überregionales Netzwerk engagierter und kritischer Fachärzte zurückgreifen.

 

Im Übrigen ist die Entwicklung der Rechtssprechung zu diesem Bereich einem stetigen Wandel unterworfen. So lag die Obergrenze für das Schmerzensgeld im Jahr 1979 bei ungefähr 50.000 €. Bereits seit dem Jahr 1981 erhöhte sich dieser Betrag auf 150.000 €. Ab der Jahrtausendwende wurde die Betragsgrenze von 500.000 € für schwerste Schäden durchbrochen. Dies betrifft regelmäßig Geburtsschäden oder schwerste Schädigungen von Kleinkindern mit einer damit einhergehenden Zerstörung der Persönlichkeit.

 

Selbst in Fällen abnormer Trauerreaktionen von Angehörigen aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen billigen die Gerichte diesen ein Angehörigenschmerzensgeld von bisher bis zu 20.000 € zu.

 

Ãœberlassen Sie daher die Bezifferung  dieser Schadensposition nicht dem Zufall oder aber gar der Vermögensschadenversicherung des Schädigers.

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