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Erwerbsschaden

Gesundheitsschäden aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder einem Verkehrsunfall  führen meist zu einer vorübergehenden oder aber gar lebenslangen Arbeitsunfähigkeit. Dies mindert zwangläufig Ihr Einkommen.

 

Auch diesen Schaden in der Form des Erwerbsschadens ist der Schädiger zum Ersatz verpflichtet.

 

Im Ergebnis des Ausgleichs diesen Schadens muss am Ende „das Gleiche auf dem Konto“ sein wie vor der Körperverletzungshandlung.

 

Hierbei muss sich der Geschädigte zwar dasjenige anrechnen lassen, was er von Dritten unter anderem in der Form von Entgeltzahlungen durch den Arbeitgeber oder Krankengeld durch die Krankenkasse erhält. Dennoch vermögen diese kongruenten Leistungen Ihr bisheriges Einkommen nicht in Gänze zu ersetzen.

 

Dieser verbleibende Erwerbsschaden muss anhand Ihrer ganz persönlichen Einkommenssituation ermittelt werden.

 

Die hierbei notwendige taggenaue Berechnung muss für den Fall eines dauerhaften Einkommensverlustes zwingend die zukünftige Einkommensentwicklung und Ihr zu erwartendes berufliches Fortkommen ohne die Schädigungshandlung berücksichtigen.

 

Insbesondere in Fällen von Kindern sind hierzu umfangreiche Berechnungen anzustellen, welchen eine hypothetische berufliche Entwicklung ohne das Schädigungsereignis zugrunde zu legen ist.

 

Abschläge vom so ermittelten Einkommensbetrag sind wiederum vorzunehmen z.B.  für den Wegfall des Risikos eines Wegfalls des eigenen Arbeitsplatzes (Arbeitsmarktrisiko) oder für nicht entstehende beruflich veranlasste Kosten (ersparte Aufwendungen).

 

Für diese komplexen Berechnungen sollten Sie sich zwingend eines in der Schadensberechnung versierten und auf diesem Gebiet erfahrenen anwaltlichen Beistandes bedienen. Anderenfalls droht Ihnen neben dem unmittelbaren Verlust eines erheblichen Teils Ihres Arbeitseinkommens eine Vertiefung dieses Schadens spätestens  mit dem Eintritt in die gesetzliche Regelaltersrente.

 

 

 

 

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