top of page

Aufklärungspflicht zu Nebenwirkungen von Medikamenten.

Bestehen möglicherweise schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments für den einzelnen Patienten, so muss der behandelnde Arzt hierüber vor Beginn der Behandlung im Einzelfall gesondert und persönlich aufklären (BGH, Urteil v. 15.03.2005 - VI ZR 289/03 - ).

Der bloße Verweis auf die Packungsbeilage des Herstellers ist dann nicht mehr ausreichend.

Unterlässt der Arzt eine solche und im Einzelfall gebotene gesonderte Aufklärung des Patienten, so ist dessen Behandlung wegen des fehlenden Einverständnisses des Patienten im Zweifel von Anfang an rechtswidrig. Für dann eintretende Schäden haftet der Arzt.

Diese besonderen Aufklärungspflichten sind nahezu regelmäßig gefordert, wenn es u.a. um die Verschreibung von neuartigen Kontrazeptiva ("Pille") und gleichzeitigem Nikotingenuss oder aber um die Einnahme neuartiger Medikamente zur Thromboseprophylaxe und gleichzeitiger Einnahme von schmerz- und entzündungshemmenden Medikamenten (z.B. ASS) geht.

In den vorbenannten Konstellation ist als häufige Nebenwirkung eine verstärkte Blutungsneigung bekannt, welche zu Hirninfarkten/Schlaganfällen oder Einblutungen in andere Organe/Gewebe (z.B. Augen) mit zum Teil irreversiblen Schäden führen.

Mit dann fatalen Folgen für die Gesundheit des jeweils Betroffenen.

Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche machen wir für sie erfolgreich geltend - und ausschließlich für die Geschädigten.

Als Fachanwalt für Medizinrecht.

Vor Ort & bundesweit.

Empfohlene Beiträge
Archiv
Folgen Sie uns
  • Facebook Basic Square
  • Google+ Basic Square
bottom of page