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Schmerzensgeldhöhe bei schwersten Verletzungen von Kleinkindern.

Die Ermittlung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes bei erlittenen schweren Gesundheitsschäden aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder eines Verkehrsunfalles bereitet oftmals tatsächliche Schwierigkeiten.

Dies liegt zum einen daran, dass das jeweilige Gericht nach seiner eigenen Überzeugung von dem ihm hierbei eingeräumten Ermessen Gebrauch machen kann.

Zum anderen ist jeder Einzelfall verschiedenartig.

Deshalb können einschlägige Schmerzensgeldtabellen immer nur als grobe Orientierungshilfen dienen.

In Fällen von Kleinkindern unterliegt diese Problematik noch einer Besonderheit:

Mit dem einmalig gezahlten Schmerzensgeld sollen regelmäßig auch alle zukünftigen vorhersehbaren Schmerzensgeldansprüche abgegolten werden.

Dies betrifft u.a. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten.

Kleinkindern ab einem Alter von 4 - 5 Jahren billigt die Rechtsprechung hierbei zu, sich auch schon an den früheren Zustand ihrer körperlichen Unversehrtheit dauerhaft und bewusst erinnern zu können.

Diese Erinnerungsfähigkeit führe dazu, dass diesen Kindern in ganz besonderer Art und Weise die Beschränktheit zur eigenen Lebensführung sowie die dauerhafte Ausweglosigkeit aus dieser Situation für eine sehr lange Lebenszeit präsent sei.

Dies müsse sich zwingend schmerzensgelderhöhend auswirken.

In einem solchen Fall sprach das KG Berlin (Urteil v. 16.02.2012 - 20 U 157/10 - ) einem zum Zeitpunkt seiner Schädigung durch einen ärztlichen Behandlungsfehler 4 1/2-jährigen Kind eine Einmalzahlung auf das Schmerzensgeld von 300.000 € sowie eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente von 650 € zu.

Der Gesamtbetrag dieses Schmerzensgeldes umfasste damit ca. 650.000 €.

Einen ähnlich hohen Betrag urteilte das LG München I bereits im Jahre 2006 aus (Urteil v. 08.03.2006 - 9 O 12986/04 - ):

Dort billigte das Gericht dem bereits bei seiner Geburt durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten Kind einen einmaligen Schmerzensgeldbetrag von 350.000 € zu (dies würde heute einem Betrag von ca. 400.535 € entsprechen).

Die monatlich zusätzlich zu zahlende Schmerzensgeldrente bemaß es mit 500 €.

Schmerzensgelderhöhend berücksichtigte das Gericht in diesem Fall, dass dem geschädigten Kind durch das Erleben der ungestörten Entwicklung seines Geschwisterkindes die Schicksalhaftigkeit und Ausweglosigkeit seiner eigenen Situation immer wieder vor Augen geführt werde.

Aus diesem Grunde bedarf es zur zutreffenden Ermittlung der Höhe eines Schmerzensgeldbetrages neben der Beurteilung der konkreten Situation des Geschädigten auch immer einer sachkundigen Bewertung des verbliebenen geistigen Leistungsvermögens des Geschädigten.

Hierzu bedarf es umfassender praktischer Erfahrungen und vertiefter Kenntnisse im Bereich des Medizinrechts.

Das sind die Fachanwälte für Medizinrecht.

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