Schadenersatz für Organisationsfehler im Krankenhaus.
Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die organisatorischen Sorgfaltspflichten eines Krankenhausträgers, mit welchen dieser Fehler und damit Schäden bei Patienten durch einen ordnungsgemäßen Klinikbetrieb verhindern soll.
Dies betrifft sowohl Fragen der personellen Auswahl als auch der sachlichen Ausstattung.
Treten in diesem Bereich des voll beherrschbaren Risikos Schädigungen von Patienten auf, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, welcher häufig zu einer Umkehr der Beweislast auf die Behandlerseite führt.
Klassiker sind hier die Übertragung von Aufgaben an fachlich nicht ausreichend befähigte Ärzte (BGH, NJW 1998, 2736 f.), die Verwechselung von Patienten/Medikamenten oder Stürze bzw. Verletzungen beim Transport von Patienten (KG, VersR 2006, 1366).
Kommt Probenmaterial (Gewebe, Blut o.ä.) beim Versand vom Krankenhaus zu anderen Untersuchungseinrichtungen (z.B. externe Labore) abhanden, so hat das Krankenhaus auch dies zu vertreten (BGH, Urteil v. 21.11.1995 - VI ZR 341/94 - ).
Werden hierdurch bereits vorgenommene Eingriffe erneut notwendig, so stellt der neuerliche Eingriff einen ersatzpflichtigen Schaden für den Patienten dar, für welchen dieser regelmäßig ein Schmerzensgeld beanspruchen kann (LG Stendal, Beschluss v. 18.12.2013 - 21 T 6/13 - ; unveröffentlicht).
Diese vielschichtigen Haftungsformen bedürfen qualifizierter anwaltlicher Betreuung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.
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