Lungenembolie – ein tödliches Risiko !
Mindestens 10 % der in Deutschland im Jahr auftretenden Fälle einer Lungenembolie verlaufen tödlich.
Dabei sind viele typische Risiken einer Lungenembolie längstens bekannt.
Hierzu gehört neben der zeitlichen Dauer einer Operation auch die sich daran anschließende Immobilisation eines Patienten nach einer Operation.
Durch schon einfache therapeutische Maßnahmen (zeitweise Gabe gerinnungshemmender Mittel, Tragen von Anti-Thrombosestrümpfen) ist das Risiko einer Lungenembolie weitestgehend vermeidbar oder deutlich minimierbar.
Typische Symptome einer Lungenembolie sind u.a. einsetzende Luftnot, Herzrasen, trockener Husten, Unruhe, Beklemmungsgefühl hinter dem Brustbein, eine beschleunigte Atmung sowie (seltener) Ohnmachtsanfälle.
Gleichwohl werden jedoch lediglich ca. 30% der in der Leichenschau als Todesursache gefundenen Lungenembolien zuvor klinisch diagnostiziert.
Mittels einfacher klinischer statistischer Tests (Genova-Score und Wells-Score) lässt sich die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Lungenembolie im klinischen Alltag schnell ermitteln.
Ergibt sich hierbei schon die mittlere Wahrscheinlichkeit, dass eine Lungenembolie vorliegen kann, ist die Behandlerseite zwingend zu einer weitergehenden Ausschlussdiagnostik gehalten (u.a. Kompressions-/Duplexsonographie der Beinvenen oder eine CT-Untersuchung der Lunge).
Liegt dann wiederum die Wahrscheinlichkeit nur hinreichend nahe, dass bei einer solchen Ausschlussdiagnostik eine Lungenembolie festgestellt worden wäre, führt das Unterlassen dieser gebotenen Ausschlussdiagnostik schon zu einer Haftung der Behandlerseite wegen dieser unterlassenen Befunderhebung (BGH, VersR 2007, 541 ff.).
Denn wäre dieser nur hinreichend wahrscheinliche Befund so deutlich und gravierend gewesen (Vorliegen einer Lungenembolie), dass er zu einer Therapie Anlass geboten hätte (z.B. Gabe gerinnungshemmender Mittel), so stellt sich die Nichtreaktion auf diesen (nicht festgestellten) Befund als grober Behandlungsfehler dar (LG Rostock, Beschluss v. 03.04.2012 - 10 O 418/10 - ; unveröffentlicht).