Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Arzthaftungsrecht.
Die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung ist ein oftmals steiniger und langwieriger Weg.
Denn in den meisten Fällen liegen zwischen der Anspruchsentstehung (Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung) und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Vielzahl von Jahren – was sich mitunter als Problem darstellt.
Denn regelmäßig kann die Behandlerseite nach Ablauf von 3 Jahren des Schlusses desjenigen Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, die Einrede der Verjährung erheben.
Eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ist dem Geschädigten dann dauerhaft nicht mehr möglich.
Diese 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Behandlungsfehler) positiv Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat (Kennenmüssen).
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn der Geschädigte auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat – so zum Beispiel die nicht erfolgte Nutzung von leicht zugänglichen Informationsquellen bei sich ihm förmlich aufdrängen müssenden anspruchsbegründenden Umständen seiner Behandlung (BGH NJW 2010, 1195).
Zunehmend setzen Amts- und Landgerichte den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Behandlung seitens des Geschädigten mit dessen "Kennenmüssen" gleich.
Die Messlatte hierfür hat der BGH jedoch schon vor Jahren sehr hoch gelegt (BGH NJW-RR 2010, 681).
Daher kann im Einzelfall auch nach Ablauf von Zeiträumen von deutlich mehr als 3 Jahren nach der fehlerhaften Behandlung der Beginn der Verjährung mitunter noch gar nicht in Gang gesetzt worden sein - Grund genug, sich an einen auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden.